Volltext
Amtsgericht Papenburg: 3 C 337/20 vom 18.12.2020
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Papenburg im Verfahren gem. §495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 10.12.2020 durch den Richter am Amtsgericht *** am 18.12.2020 für Recht erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 86,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2020 zu zahlen.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 81,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2020 zu zahlen.
- Die Beklage trägt die Kosten des Rechtsstreits
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet
- Der Streitwert beträgt 86,75 €.
- Gegen dieses Urteil wird wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung anteiliger Mitgliedsbeiträge für die Zeit der coronabedingten Schließung des vom Kläger gebuchten Fitnessstudios der Beklagten in Meppen. Die Beklagte ist Betreiberin mehrerer Fitnessstudios im Raum Emsland. Die Parteien schlossen am 30.11.2015 einen schriftlichen Vertrag über eine Mitgliedschaft des Beklagten inklusive Kraft- und Cardiotraining über einen Zeitraum von zunächst 12 Monaten beginnend am 09.12.2015 (Bl. 7 d. A.), Darauffolgend verlängerte sich die Mitgliedschaft turnusmäßig um je ein weiteres Jahr. Am 13.05.2019 schlossen die Parteien, nachdem der Kläger eine zuvor übliche Leistung weiterhin vertraglich gewährt haben wollte, einen neuen Vertrag mit einer betreffenden Ergänzung, bei einem Vertragsbeginn zum 08.12.2019 und einer Laufzeit von 24 Monaten (BI. 8 d. A.) Der monatliche Beitrag beträgt 29,90 €; die halbjährliche Service pauschale 29,90 € Die Zahlungsweise erfolgte im Lastschriftverfahren (BI. 7 u 8 d. A ). Die Beklagte musste das Fitnessstudio aufgrund einer bundesweit behördlichen Anordnung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 04.06.2020 schließen. Während dieses Zeitraums buchte die Beklagte jedoch weiter die monatlichen Beiträge im Lastschriftverfahren bei dem Kläger ab. Der Kläger kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 07.05.2020 Die Beklagte bestätigte ihm mit Schreiben vom 20.05.2020 diese Kündigung zum Vertragsende am 08.12.2021 (BI. 11 d. A.). Sodann forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 15.06.2020 auf, ihm die im schließungsbedingten Zeitraum (16.03.-04 06.2020) abgebuchten Mitgliedsbeiträge inklusive einer anteiligen Servicepauschale zur Gesamthöhe von 89,26 € bis zum 06.07.2020 durch Rücküberweisung zu erstatten. Ende Juni / Anfang Juli erhielt der Kläger von der Beklagten daraufhin ein nicht ausgefülltes und nicht unterzeichnetes Formular überschrieben mit „Gutschrift über Trainingszeit” (BI. 12 d. A.) Darin ist unter anderem folgende Regelung enthalten:
Durch die Vereinbarung
- verschiebt sich automatisch das nächst mögliche ordentliche Vertragsende entsprechend der vereinbarten Gutschriftenzeitdauer,
- wird die kostenfreie Trainingszeit vor dem nächst möglichen ordentlichen Vertragsende gewährt,
- verschiebt sich die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist entsprechend durch die gewährte Gutschrift zeitlich nach hinten
- bleibt ein außerordentliches Kündigungsrecht unberührt.
Hierauf ließ sich der Kläger nicht ein. Mit Schreiben vom 29.07.2020 forderte er die Beklagte nochmals unter Fristsetzung dazu auf, ihm die Mitgliedsbeiträge zu erstatten. Schließlich erfolgte eine letztmalige Aufforderung unter Fristsetzung zur Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2020 (BI. 13 -18 d A ).
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte aufgrund der weiterhin vorgenommenen Abbuchungen der Mitgliedsbeiträge trotz der Nichtgewährung der Nutzung des von ihr betriebenen Fitnessstudios im Zeitraum vom 16.03. – 04 06.2020 etwas ohne Gegenleistung erlangt habe, weshalb die Beklagte ihm gegenüber zur Erstattung der Beiträge in Höhe von 86,75 € verpflichtet sei. Eine Verlängerung des bereits wirksam zum 08.12.2021 gekündigten Vertrages sei unzumutbar. Darüber hinaus verlangt der Kläger die ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 81.43 € von der Beklagten als Verzugsschaden erstattet Der Kläger beantragt daher,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 86,75 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2020 zu zahlen
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung in Höhe von 81,43 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2020 zu zahlen. Die Beklagte erkennt den geltend gemachten Anspruch nur insoweit an, als dieser Zug um Zug gegen Zustimmung des Klägers zu einer Vertragsanpassung gem. § 313 Abs 1 BGB in Form einer kostenpflichtigen Verlängerung des Mitgliedschaftsvertrages über den 08.12.2021 hinaus um die Dauer der behördlich angeordneten Schließung (16.03.2020 bis 04.06.2020 = 83 Tage) zu erfüllen ist, und beantragt im Übungen, die Klage abzuweisen Die Beklagte ist der Meinung, dass eine Vertragsanpassung gem. § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfolgen habe, weil vorliegend das Äquivalenzverhältnis vorübergehend gestört gewesen sei. Weiter meint die Beklagte, dass sie – wenn die Beiträge im Schließungszeitraum unentrichtet blieben – unverschuldet einseitig Beiträge verlieren und damit einhergehend einen finanziellen Schaden erleiden würde. Bei der Corona-Pandemie handele es sich um ein Ereignis höherer Gewalt, welches unvorhersehbar gewesen sei. Dieses Ereignis sei nicht allein der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen. Dem Kläger sei es zumutbar die Trainingsleistungen nachzuholen. Zumal in anderen Bereichen, beispielsweise im Falle der Erkrankung – hier stamme die Störung aus der Sphäre des Mitglieds – ebenso ein Anspruch auf Vertragsanpassung bestehe Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1 u. 4, 275 Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückerstattung der im Schließungszeitraum bei ihm abgebuchten Beiträge in Höhe von 86,75 €. Gemäß § 326 Abs. 4 BGB kann die nach § 326 Abs 1 BGB nicht geschuldete vertragliche Gegenleistung nach §§ 346 ff. BGB zurückgefordert werden.
Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Vertrag über eine Mitgliedschaft inklusive Kraft- und Cardio-Training im Fitnessstudio der Beklagten in Meppen. Hierbei handelt es sich um ein typengemischtes Dauerschuldverhältnis mit Elementen des Miet- und Dienst-Vertrages Es ist weiter unstreitig, dass die Beklagte im Zeitraum vom 16.03.-04.06.2020 aufgrund der bundesweit behördlich angeordneten Schließung der Fitnessstudios im Zusammenhang mit dem Corona-Virus ihre vertraglich geschuldete Leistung nicht erfüllen konnte. Durch die vorübergehende Schließung des Fitnessstudios ist ihr die Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht unmöglich geworden.
Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erbringen kann. Bei einer Unmöglichkeit der Leistung ist der Anspruch hierauf gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Vorübergehende Leistungshindernisse befreien den Schuldner dabei während ihrer Dauer von seiner Leistungspflicht.
Die Beklagte verliert dann in der Folge aber auch ihren Anspruch auf die Gegenleistung (Zahlung der Mitgliedsbeiträge) gem. § 326 Abs 1 S. 1 Var. 1 BGB. In Fällen, in denen der Schuldner nach § 275 BGB nicht zu leisten braucht – bei vorübergehender Unmöglichkeit für den entsprechenden Zeitraum -, verliert der Gläubiger nach § 326 Abs. 1 BGB grundsätzlich den Anspruch auf die Gegenleistung. Für einen Ausnahmefall nach § 326 Abs. 2 BGB sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich Die Vorschrift ist Ausdruck der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung- und Gegenleistung (vgl.: Grüneberg, in Palandt, BGB 79. Aufl. 2020, § 326 Rn. 2).
Dem Kläger steht daher ein Anspruch gem. § 326 Abs. 4 BGB zu, die bereits erbrachte Gegenleistung nach den § 346 ff. BGB zurückzuverlangen Nach den unwidersprochenen Darlegungen des Klägers ergibt sich insgesamt ein Rückerstattungsbetrag von 86,75 € (29,90 € x 2,5 Monate = 74,75 € (Mitgliedsbeitrag) * 0,16 € pro Tag x 75 Tage = 12.00 € (anteilige Servicepauschale)).
Der Vortrag der Beklagten, dass vorliegend lediglich ein Fall der vorübergehenden Unmöglichkeit vorliege, der nicht mit einer dauernden Unmöglichkeit gleichgestellt werden könne, da insoweit eine Nachholung der vertraglichen Leistungen möglich sei. ist hierbei unerheblich Auch im Fall einer bloß vorübergehend eingetretenen Unmöglichkeit besteht ein Rückerstattungsanspruch gem. § 326 Abs. 4 BGB (vgl: Andrea Schmidt. Corona-Krise und Vertragsrecht in Creifelds kompakt, Rechtswörterbuch, 2. Edition 2020; Caspar Behme, Verbraucher- u. Gläubigerrechte in der Corona-Krise, Ausweitung oder Einschränkung? in: Daniel Effer-Uhe/Alica Mohnert (Hrsg ). Vertragsrecht in der Coronakrise (Baden-Baden: Nomos, 2020), S. 73 – 94). Die Beklagte kann dem Kläger diesen Erstattungsanspruch nicht unter Berufung auf § 313 BGB verwehren. Sie hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf eine zeitentsprechende Verlängerung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.
Gem. § 313 Abs. 1 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben (reales Element) und die Parteien den Vertrag, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten (hypothetisches Element). Dann kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhatten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (normatives Element).
Geschäftsgrundlage bezeichnet nach ständiger Rechtsprechung die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diese Vorstellungen aufbaut (BGH NJW 2012, 1718; 2016, 3100).
Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage haben dabei grundsätzlich nicht die Auflösung des Vertrages, sondern die Anpassung seines Inhaltes an die veränderten Verhältnisse zur Folge. Das maßgebliche Kriterium für die Anpassung ist die Zumutbarkeit, Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Es ist ein optimaler Interessenausgleich bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung anzustreben (vgl: Grüneberg, in Palandt, BGB 78. Aufl. 2020, § 313 Rn. 40).
Die Corona-Pandemie hat Auswirkungen auf vielerlei Lebensbereiche und Vertragsverhältnisse, Die Parteien mögen bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen sein, dass das Fitnessstudio zu seinen gewöhnlichen bzw vertraglich geregelten Öffnungszeiten von der Beklagten auch geöffnet werden darf (reales Element) Das Eintreten und die Auswirkungen der Corona-Pandemie konnten in ihrem Umfang auch so nicht vorhergesehen werden (hypothetisches Element).
Es kann aber nicht als sicher angenommen werden, dass die Parteien, hätten sie die Möglichkeit einer pandemiebedingten Schließung des Fitnessstudios vorausgesehen, den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätten (normatives Element).
Dass der Kläger sich nach Treu und Glauben auf einen anderen Vertragsinhalt eingelassen hätte und das Risiko einer Schließung des Studios mitgetragen hätte erscheint ebenso wenig realistisch, wie die Annahme, die Beklagte hätte in Kenntnis des Pandemie-Risikos diesen Vertrag so nicht geschlossen. Es erscheint auch nicht unzumutbar, der Beklagten das Risiko aufzubürden. Bekanntlich sind für die von den Coronamaßnahmen betroffenen Betriebe vielseitige und umfangreiche finanzielle staatliche Hilfen geschaffen worden, um hier Einbußen auszugleichen. Ein zusätzliches Bedürfnis für weitere Hilfen im Wege der Risikoüberbürdung auf den Verbraucher erscheint hier nicht ersichtlich.
Dabei ist angesichts der inzwischen erneut coronabedingt angeordneten Schließung der Fitnessstudios auch nicht absehbar, wie lange und wie oft solche Schließungen noch erfolgen werden. Eine zeitlich ungewisse und evtl. sehr langfristige Vertragsverlängerung um solche Schließungszeiten erscheint aber dem Kunden nicht zumutbar und könnte letztlich auch zu einer Vertragsbindung über einen gesetzlich nicht zulässigen Zeitraum hinaus führen. Eine Vertragsbindung über mehr als 2 Jahre ist in AGB schon derzeit für bestimmte Dauerschuldverhältnisse wie hier nach § 309 Nr. 9 BGB gesetzlich nicht zulässig. Durch einen aktuell im Dezember 2020 von der Bundesregierung eingebrachten „Gesetzentwurf für faire Verbraucherverträge” soll diese Vorschrift sogar noch weiter einschränkend verschärft werden.
Im vorliegenden Fall ist ferner zu berücksichtigen, dass das Vertragsverhältnis durch die von der Beklagten akzeptierte fristgemäße Kündigung des Klägers bereits einvernehmlich zum 08.12.2021 beendet ist. Der 62-jährige Kläger hatte damit bereits deutlich und verständlich zum Ausdruck gebracht, dass er an einem weiteren Training in dem Fitnessstudio der Beklagten nach Ablauf der vorgesehenen Vertragszeit kein Interesse mehr hat.
Auch vor diesem Hintergrund erscheint es hier nicht zumutbar, den Kläger über die Zeit des durch die Kündigung herbeigeführten Vertragsendes weiter an den Vertrag zu binden. Demgegenüber bleibt es der Beklagten unbenommen, bereits rechtzeitig durch Neueinwerbung von Mitgliedern das Ausscheiden des Klägers zum 08.12.2021 zu kompensieren, so dass gegebenenfalls auch eine Einbuße bei der Beklagten in dieser Hinsicht überhaupt nicht eintreten wird. Auch unter diesem Aspekt erscheint die von der Beklagten geforderte Vertragsanpassung Verlängerung nicht erforderlich. Das Festhalten am unveränderten Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung nur unzumutbar, soweit es zu einem mit Recht und Gesetz schlechthin unvereinbaren Ergebnis führt (vgl BGH NJW2012, 1718). So liegt es hier aber – wie oben ausgeführt – nicht.
Die Klage ist daher begründet. Der Kläger hat Anspruch auf uneingeschränkte Erstattung der für den Zeitraum der Schließung des Fitnessstudios abgebuchten Mitgliedsbeiträge in geltend gemachter Höhe. Das von der Beklagten angeführte Urteil des Amtsgerichts Torgau vom 20.08.2020 zum Aktenzeichen 2 C 382/19 steht dem nicht entgegen. Dort ist lediglich entschieden worden, dass dem Kunden eines Fitnessstudios wegen des COVID-bedingten Schließungszeitraums keine Einrede zusteht, an dem Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1, 3 Satz 2 BGB nicht mehr festzuhatten. Hierum geht es aber vorliegend nicht.
Auch die Entscheidung der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Würzburg im Urteil vom 23.10.2020 zum Aktenzeichen 1 HK O 1250/20 besagt lediglich, dass in der dort nach Wettbewerbsrecht zu beurteilenden Rechtsansicht der Studiobetreiberin, sie könne die Vertragslaufzeit um den Zeitraum der behördlichen Schließung des Fitnessstudios wegen Covid-19-Anordnungen verlängern, keine wettbewerbswidrige Täuschung im Sinne des UWG gesehen werde. Ob diese Rechtsansicht aber richtig sei oder nicht müsse in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht beziehe
Es wird dort also ausdrücklich auf die Entscheidungskompetenz der Zivilgerichte im jeweils konkret zu beurteilenden Einzelfall verwiesen.
Die zuerkannten Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergeben sich als Schadensersatzanspruch aus Verzug gemäß §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs, 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert beträgt 86,75 €.
Da die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl von vergleichbaren Fallgestaltungen hat, war gemäß § 511 Abs. 2 Nr 2, Abs. 4 Nr. 1 u. 2 ZPO die Berufung zuzulassen.