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EuGH mit Urteil zum Anspruch auf Flugentschädigung

EuGH mit Urteil zum Anspruch auf Flugentschädigung

EuGH mit Urteil zum Anspruch auf Flugentschädigung

Dass die EU Flugreisenden das Recht auf Entschädigung im Fall von Flugverspätungen und Flugausfällen zuspricht, ist vielen mittlerweile bewusst. In einem kürzlich getroffenen Urteil des EuGH geht nun hervor, dass dafür gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Die EU-Fluggastrechteverordnung gewährt Passagieren das Recht, bei Verspätungen oder Ausfällen eine Entschädigung von ihrer Fluggesellschaft zu verlangen, die je nach Flugdistanz bis zu 600 Euro betragen kann.

Wie nun aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervorgeht, gilt dieser Anspruch aber nur, wenn der Flug auch angetreten wird. 

Zwei Klagen führen zu Urteil des EuGH

Zu dem Urteil kamen die Richter des EuGH, weil sie über zwei Klagen mit ähnlichem Hintergrund zu entscheiden hatten. Weil bereits frühzeitig klar war, dass der Flug nicht rechtzeitig am Ziel ankommen wird, trat ein Geschäftsreisender im ersten Fall seinen Flug gar nicht erst an. 

Im zweiten Fall war ebenfalls eine Verspätung des Fluges zu erwarten. Aufgrund dessen hat sich der Klagende selbstständig einen Ersatzflug gebucht, um rechtzeitig am Ziel anzukommen. 

Beide Fälle wurden vom Bundesgerichtshof an den EuGH zur Klärung weitergeleitet. 

Urteil: Entschädigung nur bei Antritt des Flugs

Eigentlich sieht die Fluggastverordnung vor, dass Passagiere bei langen Wartezeiten von über 3 Stunden eine Entschädigung von der Airline für den entstandenen Schaden einfordern können. Gemäß des EuGH-Urteils muss die Fluggesellschaft die Entschädigung jedoch nur zahlen, wenn die Passagiere nicht zum Flug erscheinen. 

In ihrem Urteil erklären die Richter, dass Passagiere auch dann zur Abfertigung erscheinen müssen, wenn sich eine Verspätung androht. Schließlich soll der Flug ja stattfinden. Wer nicht erscheint, hat auch keinen Anspruch auf Entschädigung. Denn die Entschädigung nach EU-Recht ist auf den Fall ausgerichtet, dass Reisende tatsächlich eine Verspätung erfahren.

Unabhängig vom EU-Recht können die Betroffenen weiterhin nach anderen Gesetzen wie beispielsweise dem Montrealer Abkommen versuchen, Schadensersatz von der Fluggesellschaft zu erhalten, etwa wenn durch die Verspätung ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist.

Lukas Kaiser
Leiter Kundenberatung