Reisemängel reklamieren: Wann darfst Du Deine Reisekosten mindern?
Als Reisender freuen wir uns alle auf entspannte Urlaubstage, die oft Monate im Voraus geplant werden. Doch was passiert, wenn die ersehnte Pauschalreise nicht wie erwartet verläuft? Wenn schon auf dem Weg zum Hotel alles schief geht, das Hotelzimmer nicht den Erwartungen entspricht und das Essen ungenießbar ist? In solchen Fällen gibt es gute Nachrichten: Du kannst den Reisepreis mindern und Geld zurückerhalten, vorausgesetzt, du kennst deine Rechte.
Der erste Schritt, wenn du auf deiner Pauschalreise auf unerwartete Probleme stößt, ist die unverzügliche Meldung der Mängel bei der Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter vor Ort. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die im Reisevertrag vereinbarten Leistungen gar nicht, unvollständig oder anders als vereinbart erbracht werden.
Die Beweislast liegt beim Reisenden. Dokumentiere daher sämtliche Mängel möglichst sorgfältig und umfangreich, indem Du Fotos machst, Protokolle führst oder Zeugenaussagen sammelst. So kannst Du später belegen, dass die Mängel tatsächlich aufgetreten sind.
Die Ansprechperson vor Ort sollte sich darum kümmern, dass die Probleme behoben werden. Wenn der Mangel nicht behoben werden kann und die Probleme Deine Urlaubserfahrung erheblich beeinträchtigen, kannst Du eine Rückerstattung der Reisekosten verlangen. Die Mängelansprüche musst Du innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglichen Reiseende geltend machen. Wie hoch Deine Rückzahlung ausfallen kann, kann der Frankfurter Tabelle entnommen werden.
Frankfurter Tabelle
Die "Frankfurter Tabelle" wurde von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt entwickelt, die sich ausschließlich mit reiserechtlichen Streitigkeiten befasst. Die Tabelle soll dazu beitragen, einfache Streitigkeiten im Reiserecht schneller zu klären und den Reisenden eine Grundlage für die Geltendmachung ihrer Ansprüche zu bieten. Sie kann nur im Zusammenhang mit gebuchten Pauschalreisen als Hilfsmittel zur Berechnung von Preisminderungen herangezogen werden.
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Die Frankfurter Tabelle ist ein nützliches Instrument für die Rückforderung von Reisekosten, das Anhaltspunkte für die Höhe der möglichen Preisminderung bei Reisemängeln liefert. Ursprünglich entwickelt in den 1980er-Jahren und zuletzt 1994 aktualisiert, basiert sie auf Urteilen des Landgerichts Frankfurt. Sie dient als Orientierung für Betroffene von Reisemängeln, jedoch sind weder Gerichte noch Reiseveranstalter an die Tabelle gebunden, da sie keinen gesetzlichen Charakter hat. Vor Gericht, auch dem Landgericht Frankfurt, findet die Tabelle demnach keine Anwendung mehr, sodass jeder Fall individuell entschieden wird.
Die Frankfurter Tabelle teilt die Mängel in vier Kategorien ein:
- Unterkunft
- Verpflegung
- Transport und
- Sonstiges.
Im Folgenden wird die Tabelle für die vier Kategorien abgebildet. Es wird eine Minderung des Reisepreises in Prozent angegeben und je nach Mangel durch Bemerkungen spezifiziert.
Transport
Treten schon auf dem Weg in den Urlaub Probleme auf, so können Betroffene einen Teil ihres Geldes zurückfordern. Die mögliche Höhe kann der Frankfurter Tabelle entnommen werden.
Kommt es zu Flugverspätungen oder Flugausfällen, haben Passagiere darüber hinaus ggf. Anspruch auf eine Entschädigung von der Airline. Abhängig von der Flugverbindung beträgt die Entschädigung bis zu 600 €. In diesen Fällen kann Dir fine. helfen, Deinen Anspruch auf Entschädigung durchzusetzen.
Mängel |
Minderung der Kosten (%) |
Bemerkungen |
1. Zeitlich verschobener Abflug über vier Stunden hinaus |
5 |
des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde |
2. Ausstattungsmängel |
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a) niedrigere Klasse |
10 - 15 |
|
b) erhebliche Abweichung vom normalen Standard |
5 - 10 |
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3. Service |
|
|
a) Verpflegung |
5 |
|
b) Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) |
5 |
|
4. Auswechslung des Transportmittels |
|
der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis |
5. Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel |
|
Kosten des Ersatztransportmittels |
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Haben Reisende Probleme mit der Zimmeraufteilung, Sauberkeit oder Lage der gebuchten Unterkunft, so können sie eine Reisepreisminderung beim Reiseveranstalter fordern. Wie hoch diese ausfallen kann, kann der Frankfurter Tabelle entnommen werden.
Mängel |
Minderung der Kosten (%) |
Bemerkungen |
1. Abweichung vom gebuchten Objekt |
bis 25 |
je nach Entfernung |
2. Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) |
5 - 15 |
|
3. Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk) |
5 - 10 |
|
4. Abweichende Art der Zimmer |
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a) DZ statt EZ |
20 |
|
b) Dreibettzimmer statt EZ |
25 |
|
c) Dreibettzimmer statt DZ |
20 - 25 |
Bei Drei- und Vierbettzimmer ist entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder Unbekannte zusammengelegt werden. |
d) Vierbettzimmer statt DZ |
20 - 30 |
Siehe Dreibettzimmer |
5. Mängel in der Ausstattung des Zimmers |
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a) zu kleine Fläche |
5 - 10 |
|
b) fehlender Balkon |
5 - 10 |
bei Zusage / je nach Jahreszeit |
c) fehlender Meerblick |
5 - 10 |
bei Zusage |
d) fehlendes (eigenes) Bad/WC |
15 - 25 |
bei Buchung |
e) fehlendes (eigenes) WC |
15 |
bei Buchung |
f) fehlende (eigene) Dusche |
10 |
bei Buchung |
g) fehlende Klimaanlage |
10 - 20 |
bei Zusage / je nach Jahreszeit |
h) fehlendes Radio/TV |
5 |
bei Zusage |
i) zu geringes Mobiliar |
5 - 15 |
|
k) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) |
10 - 50 |
|
l) Ungeziefer |
10 - 50 |
|
6. Ausfall von Versorgungseinrichtungen |
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|
a) Toilette |
15 |
|
b) Bad/Warmwasserboiler |
15 |
|
c) Stromausfall/Gasausfall |
10 - 20 |
|
d) Wasser |
10 |
|
e) Klimaanlage |
10 - 20 |
je nach Jahreszeit |
f) Fahrstuhl |
5 - 10 |
je nach Stockwerk |
7. Service |
|
|
a) vollkommener Ausfall |
25 |
|
b) schlechte Reinigung |
10 - 20 |
|
c) ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher) |
5 - 10 |
|
8. Beeinträchtigungen |
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|
a) Lärm am Tage |
5 - 25 |
|
b) Lärm in der Nacht |
10 - 40 |
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c) Gerüche |
5 - 15 |
|
9. Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) |
20 - 40 |
je nach Art der Projektzusage (z.B. "Kururlaub") |
Verpflegung
Sehen sich Reisende mit ungenießbarem Essen oder mangelnder Hygiene auf ihrer Urlaubsreise konfrontiert, so können sie eine Reisekostensenkung geltend machen. Wie diese aussieht, kann der Frankfurter Tabelle entnommen werden.
Mängel |
Minderung der Kosten (%) |
Bemerkungen |
1. Vollkommener Ausfall |
50 |
|
2. Inhaltliche Mängel |
|
|
a) eintöniger Speisenzettel |
5 |
|
b) nicht genügend warme Speisen |
10 |
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c) verdorbene (ungeniessbare) Speisen |
20 - 30 |
|
d) verschmutzte Tische |
5 - 10 |
|
e) verschmutztes Geschirr, Besteck |
10 - 15 |
|
4. Fehlende Klimaanlage im Speisesaal |
5 - 10 |
bei Zusage |
Sonstiges
Urlauber können auch eine Preisminderung fordern, wenn die Reiseplanung durcheinander gebracht wird, weil die gebuchte Hotelausstattung wie ein Wellnessbereich, Sportplatz oder Strandzugang fehlt. Eine Hilfestellung, wie viel Geld zurückgefordert werden kann, bietet die Frankfurter Tabelle.
Mängel |
Minderung der Kosten (%) |
Bemerkungen |
1. Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool |
10 - 20 |
bei Zusage |
2. Fehlendes Hallenbad |
|
bei Zusage |
a) bei vorhandenem Swimmingpool |
10 |
|
b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool |
20 |
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3. Fehlende Sauna |
5 |
bei Zusage |
4. Fehlender Tennisplatz |
5 - 10 |
bei Zusage |
5. Fehlendes Mini-Golf |
3 - 5 |
bei Zusage |
6. Fehlende Segel-, Surf-, Tauchschule |
5 - 10 |
bei Zusage |
7. Fehlende Möglichkeit zum Reiten |
5 - 10 |
bei Zusage |
8. Fehlende Kinderbetreuung |
5 - 10 |
bei Zusage |
9. Unmöglichkeit des Badens im Meer |
10 - 20 |
je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit |
10. Verschmutzter Strand |
10 - 20 |
|
11. Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme |
5 - 10 |
bei Zusage |
12. Fehlende Snack- oder Strandbar |
bis 5 |
je nach Ersatzmöglichkeit |
13. Fehlender FKK-Strand |
10 - 20 |
bei Zusage |
14. Fehlendes Restaurant oder Supermarkt |
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bei Zusage / je nach Ausweichmöglichkeit |
a) bei Hotelverpflegung |
0 - 5 |
|
b) bei Selbstverpflegung |
10 - 20 |
|
15. Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub, Kino, Animateure) |
5 - 15 |
bei Zusage |
16. Fehlende Boutique oder Ladenstrasse |
bis 5 |
je nach Ausweichmöglichkeit |
17. Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten |
20 - 30 |
des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausflugs |
18. Fehlende Reiseleitung |
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|
a) blosse Organisation |
0 - 5 |
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b) bei Besichtigungsreisen |
10 - 20 |
|
c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung |
20 - 30 |
bei Zusage |
19. Zeitverlust durch notwendigen Umzug |
anteiliger Reisepreis für |
|
a) im gleichen Hotel |
½ Tag |
|
b) in anderes Hotel |
1 Tag |
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Hinweise zur Nutzung der Frankfurter Tabelle
Die "Frankfurter Tabelle" bietet Anhaltspunkte zur Berechnung einer möglichen Preisminderung bei Reisemängeln. Bei der Bewertung der Mängel werden geringfügige Beeinträchtigungen außer Betracht gelassen. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung und ist unabhängig von den individuellen Eigenschaften des Reisenden, wie Alter oder Geschlecht. Der Prozentsatz bezieht sich in der Regel auf den Gesamtreisepreis, wobei Versicherungsbeiträge und Zuschläge für höheren Reisekomfort abgezogen werden. Bei zeitweiligen Beeinträchtigungen während der Reise gilt die Minderung nur für den entsprechenden Zeitraum.
Wenn mehrere Mängel auftreten, können die Prozentsätze addiert werden. Bei erheblichen Beeinträchtigungen der Gesamtreise aufgrund von Mängeln in einzelnen Reiseleistungen oder Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters kann eine Entschädigung für entgangene Urlaubstage verlangt werden. Die Kündigung des Reisevertrags ist in der Regel nur möglich, wenn die Mängel so erheblich sind, dass eine Minderung von mindestens 20 Prozent des Reisepreises möglich ist. In diesem Fall muss der Veranstalter die Rückreisekosten übernehmen.
Einige Mängel, die nicht in der Frankfurter Tabelle aufgeführt sind, können dennoch zu einer Minderung berechtigen. Zum Beispiel kann ein nicht funktionierendes WLAN zu einer Minderung von 15 Prozent des Tagesreisepreises führen. Auch das Thema Barrierefreiheit wird in der Tabelle nicht berücksichtigt, wobei Gerichte entschieden haben, dass Reisende im Rollstuhl den Reisepreis zurückverlangen können, wenn ein als barrierefrei beworbenes Hotel nicht ohne Hilfe genutzt werden kann. Andere Themen wie schlechtes Wetter werden bewusst nicht in der Tabelle beachtet, da es keine Schönwettergarantie gibt und dies somit nicht zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt.
Die gesamte Tabelle findest Du hier: https://www.mdr.de/sachsen-anhalt-heute/frankfurter-tabelle100.html
Zusätzlich zur Preisminderung hast Du im Fall von Flugstörungen ggf. Anspruch auf Entschädigung. Im Fall von Flugausfällen oder Flugverspätungen hilft Dir fine., eine Entschädigung von bis zu 600 € zu erhalten. Mehr darüber erfährst Du hier: