Fitnessstudio wegen Corona geschlossen: Die Auswirkungen der Pandemie
Die Corona-Pandemie legte auch in Deutschland das öffentliche Leben für lange Zeit lahm. Restaurants, Geschäfte, Freizeitangebote und auch Fitnessstudios mussten wegen Corona schließen - und das mehrmals in den Jahren 2020 und 2021. Grund hierfür waren die hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie. Fitnessbegeisterte und Sportler waren daraufhin gezwungen, ihren Sport isoliert in den eigenen vier Wänden auszuführen. Die Fitnessgeräte verstaubten in den Studios und dennoch hast du brav Deine Fitnessstudio Beiträge gezahlt. Vielleicht weigert sich Dein Fitnessstudio die gezahlten Beiträge zurück zu erstatten? Das musst Du nun nicht mehr einfach so hinnehmen.
Was ändert sich durch das Fitnessstudio BGH-Urteil?
Mit seinem Urteil vom 04.05.2022, Az. XII ZR 64/21 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Fitnessstudios die während des Lockdowns gezahlten Monatsbeiträge zurück zahlen müssen. Damit bestätigt der BGH vorangegangene Urteile. Endlich ist das allgegenwärtige Thema geklärt: Fitnessstudios müssen Beiträge zurück erstatten - die Abbuchungen erfolgten zu Unrecht. Es war den Fitnessstudio Betreibern während des Lockdowns nämlich gemäß § 275 Abs. 1 BGB rechtlich unmöglich, die vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Fitnessstudio Mitglieder hatten keine Möglichkeit das Studio vertragsgemäß zu nutzen, weshalb diese einen Rückzahlungsanspruch aus §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB haben.
Viele Kunden klagen gegen Fitnessstudio, so auch ein Kunde aus Niedersachsen:
Der Kläger war Kunde eines Fitnessstudios in Niedersachsen. Er schloss einen Vertrag ab Dezember 2019 für die Nutzung des Studios für 24 Monate. Zwischen dem 16. März 2020 und dem 04. Juni 2020 kam es zur coronabedingten Schließung. Im Mai 2020 erfolgte die Kündigung zum Dezember 2021. Doch damit gab sich der Kunde nicht zufrieden. Er hatte monatlich 29,90 Euro an das Fitnessstudio bezahlt und verlangte die Mitgliedsbeiträge für die drei Monate zurück, an denen das Fitnessstudio wegen des Lockdowns geschlossen war. Das Fitness Studio zahlte nicht zurück. Auch stellte es keinen Gutschein aus. Eine Gutschrift über die entsprechende Trainingszeit lehnte der Kunde ab. Das Amtsgericht Papenburg, als auch das Landgericht Osnabrück entschieden für den Kunden und verurteilten das Fitnessstudio zur Rückzahlung der Beiträge, die während des Lockdowns gezahlt wurden. Der BGH bestätigte nun diese Urteile: Das Fitnessstudio muss die Beiträge zurück zahlen.
Beitragsfreie Monate: Darf das Fitnessstudio den Vertrag statt Rückzahlung der Beiträge verlängern?
Nein. Die Fitnessstudios können sich nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) berufen. Der BGH begründet dies mit dem Zweck eines Fitnessstudiovertrages. Es geht um die Möglichkeit der regelmäßigen sportlichen Betätigung. Der Betreiber des Fitnessstudios muss demnach die Anlage zur Verfügung stellen. Kann er den Zutritt nicht mehr gewähren, wird der Vertragszweck nicht erreicht. Auch eine nur vorübergehende Unmöglichkeit liegt nicht vor, da die geschuldete Leistung wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar ist. Selbst eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände durch Verlängerung der Laufzeit ist hier nicht möglich. Denn der Gesetzgeber hat zur Milderung der Konsequenzen der Pandemie bereits eine spezielle Vorschrift erlassen, die es den Betreibern ermöglicht, vorübergehend Gutscheine in Höhe des Eintrittspreises auszustellen.
Musst Du eine Trainingszeit-Gutschrift akzeptieren?
Nein, denn der BGH hat entschieden, dass eine Gutschrift über ausgefallene Trainingszeiten nichts anderes darstellt als eine Vertragsverlängerung. Die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen hatte, darf nicht an die Vertragslaufzeit angehängt werden.
Und was ist mit einem Gutschein vom Fitnessstudio?
Der Gesetzgeber hat im Frühjahr 2020 die sogenannte Gutschein-Regelung festgelegt. Somit konnten die Fitnessstudio Betreiber den Kunden entweder das Geld erstatten oder einen Wertgutschein über die zu viel gezahlten Beiträge ausstellen. Allerdings gibt es auch hier einige Anforderungen. Zum einen muss der Gutschein beliebig nutzbar sein. Es geht also um einen Gutschein mit Geldwert, nicht um Zeitgutschriften. Zum anderen kann die Auszahlung des Gutscheins gefordert werden, wenn dieser bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst wurde. Eine sofortige Auszahlung kann erreicht werden, wenn die Annahme des Gutscheins aufgrund von persönlichen Lebensumständen nicht zumutbar ist. Dazu gehören unter anderem eigene wirtschaftliche Schwierigkeiten.