Die Inzidenzen sinken, das Wetter ist durchwachsen, beim Thema Urlaub herrscht Skepsis: Viele Fitnessstudio-Kunden sind zurück - auf Stepper und Laufband. Gleichzeitig kommen die Anbieter ins Schwitzen. Denn immer mehr Verbraucher holen sich zu Unrecht abgebuchte Mitgliedsbeiträge zurück. Wie bekommst Du Deine Fitnessbeiträge zurück, für die Zeiträume coronabedingter Schließung in 2020 und 2021?
Warum kannst Du Fitnessbeiträge zurückfordern?
Ganz einfach: Niemand muss für nicht erbrachte Leistungen zahlen! Schließlich wolltest Du trainieren, aber Dein Fitnessstudio hatte leider coronabedingt geschlossen. Trotzdem liefen Deine Mitgliedsbeiträge weiter. Was tun? Du kannst Dir dieses Geld vom Fitnessstudio zurück holen. Denn die Beiträge wurden zu Unrecht abgebucht. Je nach Bundesland gab es unterschiedliche Schließzeiten: Beispielsweise begann der erste Lockdown in Nordrhein-Westfalen am 17.03.2020 und dauerte bis zum 11.05.2020, der zweite vom 02.11.2020 bis zum 15.05.2021. Fitnessstudio-Kunden in der Hansestadt Bremen waren zuerst vom 19.03.2020 bis zum 27.05.2020 und anschließend vom 02.11.2020 bis 31.05.2021 von Schließungen betroffen.
Aktuelles Urteil Landgericht Osnabrück: Geld zurück vom Fitnessstudio!
Vor wenigen Tagen verlor der Betreiber eines Fitnessstudios vor dem Landgericht Osnabrück. Jetzt muss er Mitgliedsbeiträge zurückzahlen, so die Berufungsentscheidung der 2. Zivilkammer in ihrem Urteil vom 09.07.2021 (Az. 2 S 35/21). Sein Unternehmen musste vom 16.03.2020 bis 04.06.2020 auf behördliche Anordnung schließen; die Beiträge wurden trotzdem weiter eingezogen. Der betreffende Kläger hatte einen Vertrag über 24 Monate unterschrieben. Also kündigte er diesen noch während der Schließung zum 08.12.2021 und forderte das Studio auf, die im Lockdown-Zeitraum gezahlten Fitnessbeiträge zurück zu erstatten. Dem kam der Anbieter nicht nach: Der Verbraucher ging vor Gericht und bekam in erster Instanz Recht. Das Amtsgericht Papenburg verurteilte das Fitnessstudio am 18.12.2020 zur Rückzahlung der geleisteten Beträge. (Az. 3 C 337/20). Der Verbraucher hat gegen das Fitnessstudio gem. §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 1 u. 4, 275 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge geklagt. Doch dessen Betreiber ging in Berufung. Argument: Man schulde dem Mitglied zwar eine Leistung. Aber es stünde diesem frei, die Nutzung des Studios später nachzuholen. Dazu sollte die Schließungszeit einfach an die reguläre Vertragslaufzeit angehängt werden.
Wieso bestätigte das LG Osnabrück den Anspruch, Fitnessbeiträge zurück zu erstatten?
Diese Berufung kann keinen Erfolg haben, stellte das Landgericht Osnabrück klar: Wer in einem bestimmten Zeitraum nicht trainieren kann, weil das Fitnessstudio geschlossen ist, muss für diesen Zeitraum auch keine Beiträge entrichten! Eine geschuldete Leistung könne nicht nachgeholt werden. Auch könne das Fitnessstudio “nicht die Anpassung des Vertrages (…) verlangen” indem man den “Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit” anhänge. Zugegeben, der Gesetzgeber sähe “für Miet- und Pachtverhältnisse in Art. 240 § 7 EGBGB (…) eine Anpassung der Verträge” für Zeiten coronabedingter Schließung vor. Dies gelte für Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios jedoch nicht. Statt vom Fitnessstudio Geld zurück zu bekommen, sei lediglich eine Gutscheinlösung in Art. 240 § 5 EGBGB vorgesehen.
Wie viel Geld kannst Du zurückfordern?
Auch Du möchtest Geld zurück vom Fitnessstudio? Grundsätzlich hast Du Anspruch darauf, alle Fitnessbeiträge zurück zu bekommen - ohne Ausnahme. Der genaue Betrag berechnet sich auf Basis der Beitragshöhe - taggenau. Eine seriöse Berechnung berücksichtigt dabei die jeweiligen Schließzeiten aller 16 Bundesländer.
Musst Du Gutscheine akzeptieren?
Viele Fitnessstudios bieten Gutscheine an, statt Fitnessbeiträge zurück zu zahlen. Musst Du das hinnehmen? Ja - Gutscheine sind prinzipiell anstelle von Erstattungen zu akzeptieren - unter bestimmten Bedingungen. Gutscheine müssen gesetzlichen Anforderungen akribisch entsprechen. Denn der Gesetzgeber hat die Gutscheinlösung speziell wegen der Corona-Pandemie eingeführt (Art. 240 § 5 EGBGB). Doch Achtung: Die Gutscheinregelung betrifft nur Fitnessverträge, die vor dem 08.03.2020 unterschrieben wurden. Danach ist der Studiobetreiber berechtigt, “dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.” Ein entscheidender Stichtag also, weshalb Du zunächst das Vertragsdatum prüfen solltest. Denn hierbei geht es um die Erstattung von (Jahres-) Beiträgen, die im Voraus entrichtet wurden. Aber auf Beiträge, die Fitnessstudios trotz Schließung weiter einziehen, erstreckt sich dies nicht. Ein Studio hat mangels Leistung keinen Anspruch darauf - und muss diese Beiträge erstatten. Das Bundesjustizministerium formuliert dies sehr deutlich: Die Neuregelung ändere nichts an der bisherigen Rechtslage, “dass man nicht zahlen muss, wenn der Vertragspartner seinerseits nicht leistet”.
Was ist bei Gutscheinen sonst noch zu beachten?
Das Fitnessstudio darf für das Ausstellen und Übersenden eines Gutscheins keine Extrakosten berechnen. Darüber hinaus solltest Du darauf achten, dass auf dem Gutschein klar vermerkt ist, dass
- der Gutschein anlässlich der Covid-19-Pandemie ausgestellt wurde
- dass Du als Gutscheininhaber die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen kannst, falls Du diesen nicht bis zum 31.12.2021 einlöst.
Verlängert sich Deine Mitgliedschaft automatisch um die Lockdown-Zeit?
Nein - das Fitnessstudio darf den Mitgliedsvertrag nicht einseitig verlängern, weil es Dir Deinen Rückerstattungsanspruch nicht unter Berufung auf § 313 BGB verwehren kann. Dein Studio hat also keinen Anspruch auf “eine Vertragsverlängerung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage”. Das Risiko der lockdownbedingten Schließung dem Studio aufzubürden, sah das Landgericht Osnabrück als zumutbar an. Denn es wurden staatliche Finanzhilfen in großem Umfang aufgelegt, um solche Einbußen aufzufangen.
Geld zurück vom Fitnessstudio in Sonderfällen
Jede Entscheidung ist durch spezifische Einzelaspekte geprägt: So entschied das Amtsgericht Bielefeld mit Urteil vom 30.10.2020 - wie zahlreiche Gerichte bundesweit - dass dem Betreiber für Lockdown-Zeiten keine Mitgliedsbeiträge zustehen. Des Weiteren stellte man in Bielefeld Besonderheiten fest: Während der Öffnung zwischen erstem und zweitem Lockdown (in Bielefeld, NRW, vom 12.05. bis 02.11.2020) war der Studio-Monatsbeitrag um 50 Prozent gemindert. Der Grund? Wichtige vertraglich geschuldete Leistungen von Sauna über Kurse bis zur Getränkeflatrate konnten nur noch zum Teil oder gar nicht mehr genutzt werden. Außerdem wies der Vertrag eine Servicepauschale aus - auch diese kippte das Amtsgericht Bielefeld als unwirksam.
Wann ist ein Gutschein nicht zumutbar?
Manchmal handelt es sich nicht um eine so genannte “Störung der Geschäftsgrundlage” nach § 313 BGB. Dann musst Du gem. Art. 240 § 5 EGBGB auch einen Gutschein akzeptieren. Ausnahme: Wenn Dir ein Gutschein aufgrund Deiner persönlichen Situation nicht zuzumuten ist. Um vor dem 01.01.2022 dein Geld vom Fitnessstudio zurück zu bekommen, musst Du glaubhaft darlegen, dass Du existenzielle Kosten wie Miete oder Stromrechnung nicht zahlen kannst. Abgesehen davon ist die Gutscheinvergabe in Juristenkreisen ohnehin umstritten; dem Bundesverfassungsgericht liegt eine entsprechende Frage des Amtsgerichts Frankfurt vor.
Geld zurück vom Fitnessstudio: Das kannst Du tun
Du kannst einen Anwalt einschalten - oder Dich an FINE.so wenden. Denn mit FINE.so entfallen für Dich Aufwand und Kostenrisiko, die eine Rechtsverfolgung durch den Fachanwalt mit sich bringen - genauso wie die Angst, einen teuren Gerichtsprozess letztlich doch zu verlieren. Dazu gibst Du einfach Deine Daten bei uns ein, zahlst eine Pauschale von 20 EUR und wir berechnen für Dich den Zeitraum der Schließung, den Betrag usw. - und senden dann ein Schreiben in Deinem Namen an Dein Studio.
Moralische Bedenken, Geld zurück vom Fitnessstudio zu verlangen?
Schließlich hat Dein Fitnessstudio wirtschaftlich stark unter der Schließung gelitten, oder? Diese Bedenken sind unbegründet. Fitnessstudios haben umfangreiche Staatshilfen erhalten. Also profitierten sie während des Lockdowns zweifach - durch deine Beiträge und durch staatliche Finanzhilfen. Daher ist es moralisch absolut korrekt, vom Fitnessstudio Geld zurück zu fordern, dem keine erbrachte Leistung gegenübersteht. Nach Aussage des Deutschen Industrieverbands für Fitness und Gesundheit (DIFG) haben die knapp 10.000 Fitnessstudios in Deutschland fast zehn Mio. Mitglieder (2019 11,6 Mio.). Doch nur wenige Unternehmen mussten Insolvenz anmelden - dank Staatshilfen und weiterlaufender Beiträge trotz Lockdown.
Wann verjähren Deine Ansprüche auf Rückerstattung?
Das aktuelle Urteil des Landgerichts Osnabrück ist wegweisend. Ein Grundsatzurteil, das zwar noch nicht rechtskräftig ist, aber sich auch auf Verträge mit allen anderen Studios bzw. Fitnessketten anwenden lässt. Um Deine persönlichen Ansprüche geltend zu machen, hast Du übrigens drei Jahre Zeit - erst dann verjähren sie. Trotzdem lohnt es sich, aktiv zu werden: Je eher, desto schneller kannst Du Dich über Geld zurück vom Fitnessstudio freuen.
fine. beauftragen? Jetzt Geld zurück vom Fitnessstudio
Das ist auch ohne Anwalt möglich - gegen eine geringe Selbstbeteiligung. Als zugelassener Online-Rechtsdienstleister steht fine. betroffenen Kunden von Fitnessstudios mit juristischer Expertise und Erfahrung zur Seite. Geld zurück vom Fitnessstudio? Dein gutes Recht. Nutze Deine Möglichkeiten als Verbraucher - digital und ohne Kostenrisiko. Um Deine Rückerstattung anzufordern, gibst Du Angaben zu Fitnessstudio und Vertrag ein. Wir berechnen nun, wie viel Du zurückerhalten kannst, bereiten ein rechtssicheres Mahnschreiben an Deinen Fitnessanbieter vor - und schicken bei Nichtzahlung ein Inkassoschreiben. Dein Fitnesssstudio zahlt? Dann e