Wenn der Grund für eine Kündigung in der Person des Arbeitnehmers liegt, spricht man von einer personenbedingten Kündigung. Sie ist eher die Ausnahme unter den Kündigungen. Am häufigsten wird sie bei Krankheitsfällen ausgesprochen. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen und Gründe einer personenbedingten Kündigung, den Anspruch auf Abfindung und welche Auswirkungen sie auf das Arbeitslosengeld hat.
Was ist eine personenbedingte Kündigung - Eine Definition
In Unternehmen mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten greift nach § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) der Kündigungsschutz. Ist der Kündigungsschutz anwendbar, dürfen Kündigungen nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden.
Eine personenbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn die Gründe in der Person selbst - und nicht etwa in ihrem Verhalten - liegen. Dieser Fall liegt vor, wenn Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dass sie das selbst beeinflussen können.
Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung
Voraussetzung für eine personenbedingte Kündigung ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund fehlender Eignung oder Qualifikation dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dies muss zugleich zu erheblichen Beeinträchtigungen für den Arbeitgeber führen.
Dauerhaft bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es keine positive Aussicht gibt, dass sich an dem Zustand in absehbarer Zeit etwas ändert.
Die Beeinträchtigung für das Unternehmen muss im Rahmen einer Interessenabwägung gegen die negativen Folgen für den Arbeitnehmer abgewogen werden.
Im Gegensatz zur verhaltensbedingten Kündigung liegen bei personenbedingten Kündigungen meist keine Verfehlungen des Arbeitnehmers vor. Daher bedarf es auch keiner vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber, um die Kündigung auszusprechen, wenn ein gesetzlich anerkannter oder wirksamer Grund vorliegt.
Dennoch darf die personenbedingte Kündigung nur das letzte Mittel sein. Vorher sollten sämtliche anderen Möglichkeiten in Betracht gezogen werden. So muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet, eine anderweitige Beschäftigung oder eine Versetzung auf eine andere Position sind nicht möglich. Ebenso muss, bevor das Arbeitsverhältnis vollständig beendet wird, die Möglichkeit einer Änderungskündigung geprüft werden.
Wenn es sich um eine krankheitsbedingte Kündigung handelt und die beschäftigte Person im Laufe der vergangenen zwölf Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Durchführung des Verfahrens zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das BEM hat das Ziel, die Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz im Einzelfall zu erhalten. Kündigt der Arbeitgeber ohne vorher die Durchführung des BEMS anzubieten und war die beschäftigte Person im letzten Jahr mehr als sechs Wochen krank, ist eine krankheitsbedingte Kündigung schon deshalb unwirksam.
Die personenbedingte Kündigung gehört neben der betriebsbedingten Kündigung und der verhaltensbedingten Kündigung zu den Formen der ordentlichen Kündigung. Folglich gelten die entsprechenden gesetzlichen Kündigungsfristen.
Gründe für eine personenbedingte Kündigung
Es gibt verschiedene Arten von Gründen für eine personenbedingte Kündigung. Begründet werden kann eine solche Kündigung grundsätzlich mit allen persönlichen, gesundheitlichen oder fachlichen Umständen, die dazu führen, dass trotz des Willens des Arbeitnehmers, die Arbeit nicht mehr ordentlich ausgeführt werden kann.
Häufige Gründe für eine solche Form der Kündigung sind folgende Beispiele:
- Wegfall der Arbeitsvoraussetzung: Wird die Fahrerlaubnis oder die Fluglizenz verloren oder endet beispielsweise der Studentenstatus (Exmatrikulation), sind für einige Berufe die Voraussetzungen für eine Anstellung nicht mehr gegeben.
- Haftstrafen: Wird der Arbeitnehmer zu einer längeren Haftstrafe verurteilt, steht er dem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung. Eine Weiterbeschäftigung kann als unzumutbar betrachtet werden.
- Fachliche Qualifikation: Dem Arbeitnehmer fehlt zur Ausübung der Arbeit nachweislich die fachliche Befähigung (zum Beispiel notwendige Programmierkenntnisse, etc.)
- Verlust der Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis: Fällt dem ausländischen Arbeitnehmer die Aufenthaltserlaubnis weg oder kann dies in naher Zukunft erwartet werden, ist eine personenbedingte Kündigung möglich.
- Verfassungswidrigkeit: Setzen sich Angestellte für verfassungsfeindliche Organisationen ein, kann dies eine personenbedingte Kündigung begründen. Das gilt insbesondere auch für Angestellte im öffentlichen Dienst.
Ist eine Kündigung aufgrund von Krankheit zulässig?
Das Kranksein ist für sich noch kein zulässiger Grund für eine Kündigung. Erst wenn die Krankheit des Arbeitnehmers zu unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen für das Unternehmen führt, ist eine personenbedingte Kündigung möglich.
Beispiele für unzumutbare Belastungen sind Dauererkrankungen, aufgrund derer der Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum hinweg nicht arbeitsfähig ist. Dazu zählen auch die Alkohol- oder Drogenabhängigkeit des Arbeitnehmers.
Unzumutbarkeit kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 3 Jahren wiederholt für kurze Zeit krankheitsbedingt ausfällt.
Im Fall von Krankheit müssen laut der Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Negative Aussichten auf Besserung
Es gibt keine guten Aussichten darauf, dass sich der Gesundheitszustand in den nächsten 2 Jahren verbessert und es nicht mehr zu regelmäßigen krankheitsbedingten Ausfällen kommt.
Gestörte Arbeitsabläufe oder hohe wirtschaftliche Belastung
Eine personenbedingte Kündigung ist erst möglich, wenn aufgrund der regelmäßigen Abwesenheit die Betriebsabläufe beeinträchtigt werden.
Alternativ gilt: Ist der Arbeitnehmer durch wiederholte Krankmeldung (in Summe) mehr als 6 Wochen ausgefallen, kann eine Kündigung berechtigt sein.
Interessenabwägung
Nicht zuletzt ist die Kündigung erst zulässig, wenn das Interesse an der Kündigung das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung überwiegt. In der Abwägung müssen unter anderem die Dauer der Anstellung und das Alter berücksichtigt werden.
Personenbedingte Kündigung aufgrund von Minderleistung
Erbringt ein Mitarbeiter nicht die von ihm erwartbare Leistung, liegt eine Kündigung nahe.
Die dauerhafte Minderleistung - die in der Person und nicht im Verhalten begründet ist - kann ein zulässiger Grund für eine Kündigung sein.
Ab wann eine Minderleistung vorliegt, lässt sich jedoch meist nur schwer feststellen. Einerseits sind ein Arbeitsvertrag und die Entgeltzahlung erfolgsunabhängig, sodass eine leistungsbezogene Kündigung schwer darzulegen ist. Andererseits ist die Vergleichbarkeit zwischen Arbeitnehmern, die eine Leistungsbeurteilung ermöglichen würde, schwer.
Kommt der Arbeitgeber zum Ergebnis, dass die betroffene Person dauerhaft keine dem Gehalt entsprechende Leistung liefert, ist eine Kündigung möglich. Sie darf aber nur das letzte Mittel sein. Eine Versetzung oder Weiterbeschäftigung zu geringeren Bezügen muss vorher in Betracht gezogen werden.
Abfindung im Fall einer personenbedingten Kündigung
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es im Fall der personenbedingten Kündigung nicht. Möglich ist es jedoch, mithilfe einer Kündigungsschutzklage die Wirksamkeit der Kündigungserklärung anzufechten. Auf diesem Wege sind viele Unternehmen bereit, eine Abfindung für die Entlassung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung in diesem Fall hängt von unterschiedlichen Faktoren ab.
Sperrzeiten und Arbeitslosengeld bei personenbedingter Kündigung
Bei Erhalt der Kündigung ist für viele Arbeitnehmer die finanzielle Absicherung nach Ende der Anstellung die größte Sorge. Im Fall eines Jobverlusts haben Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld 1, das ihnen ein Grundeinkommen sichert.
Verhalten sich Arbeitnehmer allerdings versicherungswidrig - geben sie durch ihr Verhalten also Anlass zur Kündigung - kann eine mehrwöchige Sperrfrist drohen. Vorsatz oder schuldhaftes Verhalten durch den Arbeitnehmer liegen im Fall von personenbedingten Kündigungen jedoch fast nie vor. Sperrzeiten müssen daher in der Regel nicht befürchtet werden und Arbeitnehmer sind bezugsberechtigt.
Wichtiger Hinweis: Hast Du eine personenbedingte Kündigung erhalten, solltest Du Dich innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muss die Arbeitslosmeldung erfolgen. Tust Du das nicht, kann dennoch eine Sperrzeit verhängt werden.
Was tun bei personenbedingter Kündigung?
Wende Dich umgehend an einen Experten für Arbeitsrecht, wenn Dir personenbedingt gekündigt wurde. Nach Erhalt der Kündigung hast Du 3 Wochen Zeit, um auf die Kündigung zu reagieren.
Die Arbeitsrechtexperten von fine. stehen Dir jederzeit zur Seite. Reiche Deinen Fall am besten noch heute online bei uns ein, um Deine Abfindung zu berechnen und direkt einzufordern. Gemeinsam besprechen wir mit Dir das weitere Vorgehen.